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Hinweise zur Teilnahmepflicht am Unterricht, Ferienverlängerungen und Beurlaubung

Hinweise zur Teilnahmepflicht am Unterricht, Ferienverlängerungen und Beurlaubung (Unterrichtsbefreiung)

Ferienverlängerungen

Eine Verlängerung der Ferien, die direkt vor Beginn und direkt im Anschluss an die Ferien beantragt wird, darf von der Schulleitung und den Klassenlehrern prinzipiell aufgrund eindeutiger gesetzlicher Regelungen und Vorgaben nicht genehmigt werden. Werden Ferien eigenmächtig durch die Eltern verlängert, ensteht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeldverfahren einhergeht.

Amtliche Mitteilung (Quelle: Infodienst Schule 97)

Schulbesuchspflicht
Abwewsenheit von Schülerinnen und Schülern vor und nach Fereinabschnitten

Das Kultusministerium nimmt die mediale Berichterstattung zu den Verletzungen der Schulbesuchspflicht rund um die vergangenen Pfingstferien durch bayerische Schülerinnen und Schüler zum Anlass, um auf die Rechtslage in Baden-Württemberg hinzuweisen.

Gemäß § 72 Abs. 3 S. 1 Schulgesetz für Baden-Württemberg erstreckt sich die Schulpflicht auf den regelmäßigen Besuch des Unterrichts und der übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule. Eine Beurlaubung vom Schulbesuch zur Verlängerung der Ferienzeiten ist nicht vorgesehen. Der Wunsch, längere Ferien oder günstigere Reisezeiten in Anspruch zu nehmen, ist kein „wichtiger persönlicher Grund“, der nach § 4 Abs. 3 Nr. 9 Schulbesuchsverordnung eine Beurlaubung ermöglicht. Entsprechende Anträge sind deshalb abschlägig zu bescheiden.

Werden die Schülerinnen und Schüler für einen solchen Zeitraum beispielsweise wegen Krankheit entschuldigt und erscheint das tatsächliche Vorliegen eines solchen Entschuldigungsgrundes zweifelhaft, kann unter den Voraussetzungen des § 2 Schulbesuchsverordnung die Vorlage eines ärztlichen oder gar amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.

Beurlaubung

Die Entscheidung über Beurlaubungen von bis zu zwei Tagen aus besonderen, nachvollziehbar begründeten Einzelfällen oder besonderen Ereignissen (z. B. Teilnahme an überregionalen Sportveranstaltungen, kirchlichen Feiertagen, Preisverleihungen, Todesfällen, Umzügen etc.) obliegt der Klassenleitung. Hierfür ist ein schriftlicher Antrag erforderlich, der über die Klassenlehrkraft erhältlich ist und eine Begründung enthalten muss.
Für Beurlaubungen ab drei Tagen ist die Schulleitung zuständig. Auch hier ist der schriftliche Antrag mit Begründung notwendig. Es gibt nur wenige gesetzliche Ausnahmen, die eine längere Beurlaubung oder einen Auslandsaufenthalt während der Schulzeit rechtfertigen, wie z. B. die Eheschließung von Geschwistern, Hochzeitsjubiläen der Erziehungsberechtigten, Todesfälle in der Familie, ein dringend notwendiger Kuraufenthalt der Eltern, Wohnungswechsel oder die schwere Erkrankung von Familienmitgliedern, die zur Hausgemeinschaft gehören, sofern die Anwesenheit des Schülers zur Pflege erforderlich ist.

Eine Beurlaubung bzw. Befreiung vom Unterricht aufgrund von zusätzlichen Urlaubs- oder Freizeitaufenthalten, Sprachreisen oder allgemein familiären, jahreszeitlichen, arbeitstechnischen, kulturellen oder terminlichen Gründen kann grundsätzlich nicht genehmigt werden. Dies steht im Einklang mit der Schulbesuchspflicht.

Die Schulleitung ist verpflichtet, die geltenden schulgesetzlichen Bestimmungen bei der Prüfung eines Antrags zu berücksichtigen und kann diese nicht außer Kraft setzen. Daher ist sie in ihrer Entscheidung nicht völlig frei.
Bei genehmigten Beurlaubungen ist mit der Klassenleitung abzusprechen, welche Unterrichtsinhalte der/die Schüler/-in während der Abwesenheit nacharbeiten muss.