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Leistungsbewertung

Zu den Grundlagen für die Feststellung von Schülerleistungen gibt es Festlegungen sowohl in der Notenbildungsverordnung (NVO), die für alle Schularten gilt, als auch in der Leistungsbeurteilungsverordnung für die Grundschule (LeistungsbeurteilungsVO GS).

Die Notenbildungsverordnung legt in § 7 Abs. 1 fest:

Grundlage der Leistungsbewertung in einem Unterrichtsfach sind

  • alle, d.h. schriftliche, mündliche und praktische Leistungen,
  • die vom Schüler erbracht worden sind,
  • und dies im Zusammenhang mit dem Unterricht.

Entscheidend für die Bewertung der mündlichen Leistung ist die fachliche Qualität, egal ob der Schüler sich freiwillig meldet oder der Lehrer ihn von sich aus aufruft. Die Quantität findet ihre Berücksichtigung in der Allgemeinen Beurteilung.

Die NVO stellt fest, dass die Bildung der Jahresnote in einem Unterrichtsfach eine pädagogisch-fachliche Gesamtwertung der vom Schüler im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen ist und keine rein arithmetische Rechnung. (NVO § 7 Abs. 2)

Nach §5 der Notenbildungsverordnung ist Rücksicht auf die Ausdauer und Konzentrationsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler zu nehmen.

Nachschreiben von schriftlichen Arbeiten

Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz sind Schüler beim Nachschreiben einer Arbeit uneingeschränkt zu beaufsichtigen. Ein unbeaufsichtigtes Nachschreiben auf dem Flur oder einer entsprechenden Stelle des Schulgebäudes oder während des laufenden Unterrichts ist unzulässig.

Wichtige Zusatzbestimmungen LeistungsbeurteilungsVO GS:

  • Bei allen schriftlichen Arbeiten sind Abweichungen von der Rechtschreibung sowie Ausdrucksmängel zu beachten und zur individuellen Förderung heranzuziehen.
  • Am Tag nach Ferienabschnitten und Sonn- und Feiertagen dürfen keine schriftlichen Arbeiten zum Leistungsnachweis geschrieben werden.
  • An einem Tag darf nur eine schriftliche Arbeit geschrieben werden.
  • Schriftliche Arbeiten sind gleichmäßig auf das ganze Schuljahr zu verteilen.
  • Aus pädagogischen Gründen kann in besonders gelagerten Einzelfällen die Klassenkonferenz entscheiden, auf eine Leistungsbewertung durch Noten vorübergehend zu verzichten; die Erziehungsberechtigten sind vorher anzuhören.
  • Die VERA-Diagnose-Arbeiten werden nicht benotet.
  • Außerdem sind mündliche Beiträge, Selbsteinschätzungsbögen der Schüler, praktische Arbeiten und Lerntagebücher, Portfolios, Präsentationsergebnisse, Lehrerbeobachtungen sowie Lern- und Entwicklungsdokumentationen zur Leistungsbeurteilung und für Lernentwicklungsgespräche hinzuzuziehen.

Die Lehrekraft entscheidet im Rahmen des pädagogischen Beurteilungsspielraums,

  • welche Formen zur Feststellung der mündlichen Noten angewandt werden,
  • ob der Schüler eine versäumte schriftliche Arbeit nachzuholen hat,
  • wie sie bei einem konkreten Täuschungsversuch verfährt,
  • über die Zusammenstellung einer schriftlichen Arbeit zur Leistungsmessung, die Gewichtung der einzelnen Aufgaben im Rahmen der Punktevergabe,
  • über die Zuordnung der Punktezahl/Fehlerzahl der Notenskala von 1 bis 6.

Die Gesamtlehrerkonferenz hat sich wie folgt auf die Zuordnung der Punktezahl/Fehlerzahl der Notenskala von 1 bis 6 verständigt.

Notenschlüssel