Kopfläuse
Liebe Eltern,
hat ein Kind Kopfläuse, müssen Erziehungsberechtigte die Gemeinschaftseinrichtung (Schule/Kindergarten) informieren. Bei jedem Kopflausbefall besteht nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 34 IFSG) Meldepflicht durch die Gemeinschaftseinrichtung.
Um eine weitere Verbreitung zu verhindern, sind alle Eltern zur Mitwirkung aufgefordert. Weitere Hinweise finden Sie im unten verlinkten Elternbrief.
Alle Eltern in der betroffenen Klasse müssen der Schule umgehend schriftlich bestätigen, dass sie eine Untersuchung ihres Kindes auf Kopflausbefall durchgeführt haben und dass ihr Kind frei von Kopfläusen und Larven ist – ohne diese Bestätigung kann das Kind die Schule nicht besuchen.
Beratung bei Kopflausbefall von Eltern, Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder und Jugendliche:
Gesundheitsamt Rhein-Neckar-Kreis
Kurfürsten-Anlage 38-40
69115 Heidelberg
Sozialmedizinische Assistentinnen, Ärztinnen und Ärzte,
Tel. 06221 522-1829 (Sekretariat)